Vaterschaftsanerkennung
Um rechtlich Vater eines Kindes zu werden, mit deren Mutter Sie nicht verheiratet sind, müssen Sie die Vaterschaft offiziell anerkennen. Rechtlich Vater werden bedeutet, dass es für die Anerkennung der Vaterschaft unerheblich ist, ob Sie der biologische Vater des Kindes sind.
Die Vaterschaftsanerkennung muss öffentlich beurkundet werden und bedarf der Zustimmung der Kindesmutter, bei einem minderjährigen Elternteil auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit möglich. Diese Erklärung kann bereits vor Geburt des Kindes bzw. der Kinder, bei Mehrlingsgeburten, vorgenommen werden.
Wo kann man eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen?
Die Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft und die damit verbunden Zustimmungserklärungen, sind höchstpersönliche Erklärungen und können nur durch persönliche Vorsprache vorgenommen werden. Bestenfalls erscheinen der Vater und die Mutter des Kindes gemeinsam für die Beurkundung der Erklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter oder gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter können auch getrennt voneinander beurkundet werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter kann man bei den folgenden Stellen beurkunden lassen:
• Standesamt
• Jugendamt
• Amtsgericht
• Notar
• Konsulate der deutschen Vertretungen
Eine Vaterschaftsanerkennung ist beim Standesamt und Jugendamt kostenfrei. Die Vornahme der Beurkundung dieser Erklärung bei einem Notar oder beim Amtsgericht ist hingegen kostenpflichtig.
Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanerkennung
Es besteht noch keine Vaterschaft eines anderen Mannes. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht ist die Vaterschaftsanerkennung unwirksam. Die Anerkennung darf nicht an eine Bedingung oder Zeitbestimmung geknüpft sein.
Benötigte Unterlagen
Für die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters und der Mutter des Kindes
- vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes
(z. B. Mutterpass)
- nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter
Bei getrennten Erklärungen:
- Personalausweis oder Reisepass des jeweiligen Elternteils
- vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes
(z. B. Mutterpass)
- nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunde des jeweiligen Elternteils
- bei Abwesenheit des anzuerkennenden Vaters, die Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
Für weitere Zustimmungserklärungen durch z.B. gesetzliche Vertreter:
- Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, abhängig vom Sachverhalt. Erkundigen Sie sich bitte vorher bei der entsprechenden Stelle.
Rechte und Pflichten durch die Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennung der Vaterschaft bringt auch einige Pflichten mit sich. Ihr Kind erhält aufgrund dessen z. B. einen Unterhaltsanspruch und ein Anspruch auf Ihr Erbe, gegebenenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Anerkennung der Vaterschaft begründet nicht die gemeinsame Sorge des Kindes. Hierfür muss eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden z.B. beim Jugendamt.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft werden Sie als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes aufgeführt. Es besteht die Möglichkeit dem Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Vaters zu erteilen.
Widerruf der Anerkennung der Vaterschaft
Eine Vaterschaftsanerkennung kann widerrufen werden, wenn Sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist, z. B. bei fehlender Zustimmungserklärung der Mutter.
Kontakt
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Standesamt
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Rathausplatz 1
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Mo: nach Vereinbarung
Di: 9:00 – 12:00 Uhr; 13:00 – 15:00 Uhr
Mi: 9:00 – 12:00 Uhr
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Martina Meinert - 03881-723240
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Standesbeamtin
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